Verfahren zur Begründung und Registrierung einer Dienstbarkeit für Durchgang
Für die Eintragung einer Dienstbarkeit (z. B. Wegerecht) müssen die aktuellen Eigentümer oder gegebenenfalls ihre Erben vor einem Notar eine öffentliche Urkunde über die Begründung der Dienstbarkeit unterzeichnen.
Anhang: Vorherige Anforderungen
- Wenn das Grundstück vererbt wurde, müssen die Erben den entsprechenden, wirksamen Besitz übernommen und nachgewiesen haben.
- Die Zustimmung aller Erben ist erforderlich; sie müssen zur Unterzeichnung der Urkunde benachrichtigt und gegebenenfalls anwesend sein.
2. Prozess der freiwilligen Begründung
- Vorbereitung des Plans: Ein Vermesser erstellt einen Plan der Lage und Route der Dienstbarkeit. Der Plan muss die für die Eintragung erforderlichen Standards erfüllen; eine zusätzliche Validierung durch die SAG ist in der Regel nicht erforderlich.
- Erstellung der Urkunde: Ein Rechtsanwalt verfasst die Urkunde zur Begründung der Dienstbarkeit und beschreibt Lage, Abmessungen und Nutzungsbedingungen detailliert.
- Beurkundung beim Notar: Alle Eigentümer bzw. Erben müssen vor dem Notar erscheinen, um die Urkunde zu unterzeichnen.
- Einreichung beim Konservatorium von Immobilien: Die Urkunde sowie der Plan werden beim zuständigen Konservatorium von Immobilien (CBR) eingereicht; der Plan wird dort als dokumentarische Grundlage archiviert.
- Entgelt: Die Begründung der Dienstbarkeit kann unentgeltlich erfolgen oder gegen Zahlung, je nach Vereinbarung der beteiligten Eigentümer.
3. Zwangsbegründung im Fall der Weigerung
Verweigern Eigentümer oder Erben die freiwillige Begründung einer Dienstbarkeit, kann die betroffene Person beim zuständigen Gericht die gerichtliche Begründung der Dienstbarkeit beantragen.
- Das Gesetz sieht vor, dass kein Grundstück ohne Zugang zur öffentlichen Straße oder zu anderen nutzbaren Ausfahrten verbleiben darf; nach Artikel 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine gerichtliche Geltendmachung einer Dienstbarkeit möglich, wenn eine Parzelle keinen Zugang hat.
- Für die Antragstellung müssen die Anschriften der Eigentümer oder Erben bekannt sein; es empfiehlt sich, diese Angaben vorab zu beschaffen.
- Werden Eigentümer oder Erben nicht gefunden oder fehlen sie, sind Benachrichtigungen durch Veröffentlichungen in einem landesweit verbreiteten Blatt erforderlich und nach den gerichtlichen Vorgaben durchzuführen.
- Jede Benachrichtigung verursacht Kosten von etwa $60.000 pro Mitteilung sowie zusätzliche Auslagen für Zeitungsanzeigen.
Sobald der Antrag gestellt und die erforderlichen Mitteilungen erfolgt sind, entscheidet das Gericht über die Begründung der Dienstbarkeit, ihren Umfang und gegebenenfalls über eine finanzielle Entschädigung der Eigentümer, falls eine Zahlung festgesetzt wird.
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Wie helfen wir Ihnen?
- Umfassende Rechtsberatung: Unsere spezialisierten Anwälte entwerfen die Urkunde zur Begründung der Dienstbarkeit und übernehmen die Registrierung beim Konservatorium von Immobilien.
- Koordination mit Miteigentümern und Erben: Bei mehreren Eigentümern koordinieren wir Benachrichtigungen und Unterschriften, damit die Dienstbarkeit ordnungsgemäß geschaffen wird.
- Erstellung von Lageplänen: Wir arbeiten mit zertifizierten Vermessern zusammen, um den erforderlichen Plan nach den Registrierungsstandards zu erstellen.
- Gerichtliches Vorgehen bei Weigerung: Weigern sich Eigentümer, leiten wir das gerichtliche Verfahren zur Begründung der Dienstbarkeit nach Artikel 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein und übernehmen Benachrichtigungen, Veröffentlichungen und gerichtliche Vertretung.
- Kosten- und Zeitoptimierung: Wir passen das Vorgehen an den Einzelfall an, um den Prozess effizient und kostenbewusst zu gestalten.
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